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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

Ehrenbeleidigung

§ 1330 ABGB regelt zwei Tatbestände: die Ehrenbeleidung in Abs 1 und die Rufschädigung oder auch Kreditschädigung in Abs 2.

Ehrenbeleidigung

Begriffsdefinition

Die Ehrenbeleidigung ist von § 1330 Abs 1 ABGB erfasst und bedeutet einen Angriff auf die Würde des Menschen, zB durch Verspottung, Kränkung oder Beschimpfung. Weil es sich bei der Ehrenbeleidigung um eine herabsetzende Bewertung handelt, kann diese auch nicht durch den Wahrheitsbeweis gerechtfertigt werden. Damit unterscheidet sie sich von der Rufschädigung nach Abs 2, die eine Tatsachenbehauptung voraussetzt, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist.

Jeder Mensch ist Träger des Rechtsguts Ehre. Die Ehre ist – zumindest bei natürlichen Personen – gem § 16 ABGB ein angeborenes Recht. Die Ehre wird aber dann nicht oder nur beschränkt geschützt, wenn der Betroffene selbst Anlass zu ihrer Beeinträchtigung gegeben hat. Jedoch wird auch die überführte Mörderin in ihrer verbliebenen Ehre geschützt, so zB, wenn sie zu Unrecht der Prostitution bezichtigt wird. • [Fußnote: SZ 63/2.] 

Kernbereich des § 1330 Abs 1 ABGB sind Beschimpfungen und Verspottungen iSd § 115 StGB. Weil es sich bei der Ehre aber um ein absolutes Recht handelt, ist es nicht erforderlich, dass dieser strafrechtliche Tatbestand auch tatsächlich erfüllt wird. • [Fußnote: OGH SZ 56/63; 61/193.] 

Der Vorwurf der Verletzung einer österreichischen Rechtsvorschrift ist dann eine Ehrenbeleidigung, wenn dieser Vorwurf von einem mit der Rechtsordnung verbundenen, maßgerechten Menschen als Ehrenbeleidigung empfunden wird. • [Fußnote: Reischauer in Rummel, ABGB Kommentar-Online, § 1330 ABGB Rz 1.] 

Auch die Verbreitung einer wahren Tatsache kann eine Ehrenbeleidigung sein, • [Fußnote: EvBl 1991/61.]  wenn die Interessen des anderen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder des Mitteilungsempfängers vorliegt.

Ehre juristischer Personen

Auch eine juristische Person ist Träger des Rechtsguts Ehre. • [Fußnote: ÖBl 1992, 140; OGH 08.11.2001, 6 Ob 223/01i; OGH 26.06.2014, 6 Ob 45/14g mwN.]  Juristische Personen haben daher in diesem Zusammenhang idR die gleichen Rechte wie natürliche Personen. Im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen muss es sich nach der Rsp des OGH • [Fußnote: SZ 68/177.]  um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der juristischen Person handeln. So wird zB ein Stift in dessen Ehre beleidigt, wenn ihm offensichtlich tiefe Verachtung von Menschen und der gesamten mitmenschlichen Schöpfung vorgeworfen wird. • [Fußnote: SZ 71/96.]  Ein niederösterreichischer Landesverband eines bundesweiten Dachvereins, welcher 1954 von Kriegsteilnehmern, darunter auch ehemalige Mitglieder der NSDAP, gegründet wurde, wird durch die Bezeichnung als „Altnaziverein“ in seiner Ehre verletzt. • [Fußnote: OGH 29.11.2016, 6 Ob 66/16y.]  Wenn eine natürliche Person, zB ein Vertreter einer juristischen Person, beleidigt wird, so kann dies gleichzeitig eine Beleidigung oder Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs einer juristischen Person sein und umgekehrt. • [Fußnote: Reischauer in Rummel, ABGB Kommentar-Online, § 1330 ABGB Rz 1a.] 

Beeinträchtigung der körperlichen Integrität

Unerlaubte, vorsätzliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, nicht aber schon fahrlässige, beleidigen auch die Ehre. Neben § 1325 ABGB ist § 1330 Abs 1 ABGB von Bedeutung, wenn die Schadensfolgen nicht auf die Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern auf die Ehrenkränkung zurückzuführen sind. Reischauer führt als Beispiel den öffentlich Geschlagenen an, der nach einer Woche geheilt ist, aber wegen des Skandals einen bestimmten Job nicht erhält. • [Fußnote: Reischauer in Rummel, ABGB Kommentar-Online, § 1330 ABGB Rz 1a.] 

Postmortaler Persönlichkeitsschutz

Zur Geltendmachung des Persönlichkeitsrechts sind auch die nahen Angehörigen berechtigt; die Unvererblichkeit der Persönlichkeitsrechte steht dem postmortalen Persönlichkeitsschutz nicht entgegen. Das fortwirkende Lebensbild des Verstorbenen wird zumindest gegen grobe ehrverletzende Beeinträchtigungen geschützt. Einen Widerrufsanspruch iVm § 1330 Abs 1 ABGB lehnt der OGH aber aus der allgemeinen Erwägung ab, dass iVm Abs 1 – im Gegensatz zu Abs 2 – kein Recht auf Widerruf zusteht. • [Fußnote: JBl 2003, 114.]  § 1330 Abs 2 ABGB ist allerdings bloß dann erfüllt, wenn der Kredit, der Erwerb oder das Fortkommen des Betroffenen durch die Verbreitung der unwahren Tatsache gefährdet ist. Es liegt auf der Hand, dass ein Verstorbener durch strittige Äußerungen nicht in diesem Sinn gefährdet sein kann. • [Fußnote: OGH 29.08.2002, 6 Ob 283/01p.]  

Mindestpublizität

Nach der Rsp ist eine Beleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB nur dann zu ahnden, wenn die beleidigende Äußerung gegenüber einer vom Beleidigten unterschiedlichen Person gefallen ist, dh, so genannte Mindestpublizität vorliegt. • [Fußnote: SZ 69/12.]  Damit erfüllt die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person das Publizitätserfordernis, wobei die bloße Wahrnehmbarkeit genügt. • [Fußnote: Vgl 6 Ob 249/16k; 6 Ob 37/95; 6 Ob 42/14s.]  

Angemessene Kritik

Bei den Grenzen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte Ehre und wirtschaftlicher Ruf spielt das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eine besondere Rolle. Es kann demnach sogar massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik zulässig sein. Nach der Rsp • [Fußnote: OGH 14.03.2000, 4 Ob 55/00t.]  kommt dem Recht auf freie Meinungsäußerung, also auf zulässige Kritik und ein wertendes Urteil aufgrund konkreter Tatsachen in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung ein höherer Stellenwert zu, wenn die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt.

Zulässig ist eine angemessene Kritik zB an Kunstwerken, oder auch an Politik und Politikern. Allerdings ist die Grenze zwischen Kritik und Beleidigung nicht leicht zu ziehen. Bei politischen Auseinandersetzungen setzt der OGH • [Fußnote: Reischauer in Rummel, ABGB Kommentar-Online, § 1330 ABGB Rz 7a mwN.]  dem EGMR folgend die Grenze zulässiger Beeinträchtigung der Ehre sehr weit. So ist bei der Verantwortlichkeit für eine politische Äußerung besonders darauf zu achten, ob ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung „in einer demokratischen Gesellschaft“ notwendig ist.

Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amts sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, besonders wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Dieser Grundsatz gilt im Sinne der neuesten Rechtsprechung des EGMR aber auch für Privatpersonen und private Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne, also die Arena der politischen Auseinandersetzung, betreten. Es müssen sich auch Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. Angesichts der heutigen Reizüberflutung sind selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. • [Fußnote: OGH 15.10.2012, 6 Ob 162/12k.] 

Theaterkritik verbreitet regelmäßig keine Tatsachen iSd § 1330 Abs 2 ABGB. Wenn Schauspieler, Sänger oder Regisseure in einer Theaterkritik angegriffen werden, geht es regelmäßig um Werturteile. Aussagen über die Qualität einer darstellerischen Leistung oder einer Inszenierung sind Ausdruck der persönlichen Überzeugung des Kritikers. Ihre „Richtigkeit“ ist in aller Regel nicht beweisbar. Die Kritik muss aber erkennen lassen, welches sachliche Anliegen sie verfolgt und worauf sich die kritischen Äußerungen stützen. Beschimpfungen und diffamierende Schmähkritik sind jedenfalls unzulässig. • [Fußnote: ÖBl 1996, 156.] 

Ansprüche bei Ehrenbeleidigung und Verjährung

Wird jemand an der Ehre beleidigt, so gebührt der Ersatz des Vermögensschadens. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz gebührt nach den allgemeinen Grundsätzen auch Ersatz für entgangenen Gewinn. Dem Verletzten steht aber kein Ersatz für immaterielle Schäden zu. • [Fußnote: SZ 56/63.] 

Dem Geschädigten steht ein Unterlassungsanspruch iVm § 1330 ABGB zu, den der OGH als Schadenersatz betrachtet. • [Fußnote: SZ 69/12.]  Bei einer erfolgten Ehrenbeleidigung werden auch einstweilige Verfügungen gewährt, ohne dass es einer besonderen Gefahrenbescheinigung bedarf. Dadurch soll ideellem Schaden vorgebeugt werden.

Da die Ehre ein absolutes Recht ist, steht schon bei Gefährdung dieses Rechtsguts, sofern kein Eingriffsrecht besteht, ein Unterlassungsanspruch zu, der verschuldensunabhängig ist. • [Fußnote: SZ 71/96.]  Im Gegensatz zu § 1330 Abs 2 ABGB sieht Abs 1 aber kein Recht auf Widerruf vor; • [Fußnote: ÖBl 1992, 210.]  ein solcher wird auch nicht von der Rsp gewährt.

Ansprüche aus Ehrenbeleidigungen, die lediglich in Beschimpfungen durch Worte, Schriften oder Gebärden bestehen, verjähren gem § 1490 Abs 1 ABGB binnen eines Jahres. Beleidigungen, die in Tätlichkeiten bestehen, verjähren gem § 1490 Abs 1 ABGB in drei Jahren. In den Fällen des § 1489 Satz 2 ABGB, dh bei Unbekanntheit der Person des Beleidigers oder einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, verjähren auch die Ansprüche nach § 1490 Abs 1 ABGB in dreißig respektive vierzig Jahren. • [Fußnote: Schwimann, ABGB-Praxiskommentar, 3. Auflage, § 1490 ABGB Rz 1.] 

Abgrenzung zu Abs 2

Abs 2 verbietet die Verbreitung von unwahren Tatsachen, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden. Tatsachen sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren, von ihm auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt. Werturteile des Abs 1 hingegen werden erst aufgrund einer Denktätigkeit gewonnen und geben eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder.

Für die Abgrenzung ist daher entscheidend, ob eine Äußerung eine abfällige Tatsachenbehauptung enthält, die einer objektiven Nachprüfung zugänglich ist. • [Fußnote: OGH 08.11.1973, 6 Ob 147/73; OGH 09.12.1964, 6 Ob 316/64 ua]  Eine Äußerung, die auch nur mittelbar eine abfällige Tatsachenbehauptung enthält und die objektiver Nachprüfung zugänglich ist, ist kein Werturteil. • [Fußnote: ÖBl 1984, 130.]  

Wenn eine Ehrenbeleidigung iwS Tatsachenbehauptungen enthält oder eine Tatsachenbehauptung ist, so ist idR neben Abs 1 auch § 1330 Abs 2 ABGB erfüllt. Immer dann, wenn der Tatbestand des Abs 1 auch der des Abs 2 erfüllt ist, muss der Beeinträchtigte neben den Rechten aus Abs 1 auch jene aus Abs 2 geltend machen können. Der OGH gesteht dem Betroffenen in stRsp die Berufung sowohl auf Abs 1 als auch auf Abs 2 zu und zwar kumulativ. • [Fußnote: EvBl 1991/61; JBl 1994, 258.]  Nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist des Abs 1 kann sich der Betroffene aber naturgemäß nur mehr auf Abs 2 berufen.

Nach der Rsp ist bei einer Vermengung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen das Überwiegen dafür entscheidend, ob die Gesamtäußerung noch als Werturteil, oder ob sie als Tatsachenvorbringen angesehen werden muss. • [Fußnote: Ua OGH 27.11.2003, 6 Ob 244/03f; OGH 07.07.1997, 4 Ob 197/97t.]  

Reischauer hingegen meint, dass es bei einer Vermengung von Tatsachen und Werturteilen nicht auf das Überwiegen ankomme, sondern zu trennen und zu prüfen sei, ob und wieweit die Tatsachenbehauptung allein gefährdet oder schädigt. • [Fußnote: Reischauer in Rummel, ABGB Kommentar-Online, § 1330 ABGB Rz 12 mwN.]  Wertende Äußerungen würden von Abs 2 erfasst, soweit sie auf entsprechende Tatsachen schließen lassen.

Amtshandlungen als Ehrenbeleidigung/Rufschädigung

In Amtshandlungen können Ehrenbeleidigungen oder Rufschädigungen enthalten sein. • [Fußnote: ecolex 1990, 607.]  Gegen den Organwalter kann wegen des § 1 Abs 1 AHG nicht vorgegangen werden. Wenn eine Tatsachenmitteilung einen ausreichenden inneren und äußeren Zusammenhang zur hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist, so ist die Handlung der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. • [Fußnote: OGH 14.10.1997, 1 Ob 303/97h.] 

Gem § 9 Abs 5 AHG ist der ordentliche Rechtsweg gegen den Organwalter nicht zulässig. • [Fußnote: Reischauer in Rummel, ABGB Kommentar-Online, § 1330 ABGB Rz 34 mwN.]  Das AHG will verhindern, dass Organwalter in einen Prozess mit Dritten verwickelt werden, was letztlich dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Vollziehung dient. • [Fußnote: Reischauer in Rummel, ABGB Kommentar-Online, § 1330 ABGB Rz 34.]  Gegen den Hoheitsträger kann gem § 1 Abs 1 AHG im Amtshaftungsverfahren nur Geldersatz verlangt werden. Da das AHG die Anwendung von Bestimmungen des Privatrechts nicht ausschließt, sondern diese nur insofern zurückdrängt, als sie in Widerspruch zum AHG stehen, ist auch § 1330 ABGB iVm dem AHG anzuwenden.