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David Spahija | Praxiswissen | Fachbeitrag

Judikatur zur Haftung des Steuerberaters und des Wirtschaftstreuhänders

OGH 19.11.1998, 2 Ob 303/98t

§§ 1295, 1299, 1300 ABGB:

Arbeitet ein Rechtsanwalt mit einem Steuerberater im Auftrag des gleichen Klienten derart zusammen, dass der eine allgemein-juristisch den Vertrag errichtet, während der andere die steuerlichen Aspekte prüft, so ist jeder grundsätzlich für sein eigenes Aufgabengebiet verantwortlich. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall nicht erwarten, dass ein Rechtsberater im Fachbereich des anderen besondere Untersuchungen anstellt. Treten dort allerdings Mängel auf, die auch ohne Spezialkenntnisse in die Augen fallen, muss der Auftraggeber darauf hingewiesen werden (vgl auch Rz 1992/52, wonach den vertragserrichtenden Notar bei Vertretung einer Vertragspartei durch einen Rechtsanwalt Belehrungs- und Aufklärungspflichten nur bei Vorliegen besonderer Umstände treffen).

Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte zum Ausdruck brachte, in der steuerrechtlichen Behandlung von Vorsteuerabzügen im Falle eines Verkaufes eines sanierten Objektes nicht sattelfest zu sein, und deshalb auf der Beiziehung des Steuerberaters der Kläger bestand. Auch in weiterer Folge hat sie in steuerlicher Hinsicht jeweils auf den Steuerberater verwiesen. Sie hat dadurch zu erkennen gegeben, dass sie sich die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse nicht zutraute (vgl § 1299 ABGB). Den Klägern musste daher klar sein, dass sie insoweit ausreichende Beratung nur von ihrem Steuerberater erwarten durften.

OGH 24.02.2000, 6 Ob 82/99y

§ 1299 ABGB, §§ 2 Abs 1, 25 Abs 1 WTBO:

Der Oberste Gerichtshof hat zwar bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Steuerberater zu Nachforschungen über tatsächliche Umstände im Betrieb seines Klienten, die bei der Steuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden könnten, nicht verpflichtet ist; solche Umstände muss der Klient dem Steuerberater bekanntgeben (5 Ob 514/83 mwN; 8 Ob 1536/91). In Anwaltshaftungsfällen, die mit Fällen behaupteter Schadensverursachung durch Steuerberater im grundsätzlichen durchaus vergleichbar sind, hat der Oberste Gerichtshof betont, dass den Rechtsanwalt keine Verpflichtung trifft, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information seines Mandanten der Wahrheit entspricht (SZ 70/14 mwN; 6 Ob 37/99f).

Gem § 25 Abs 1 WTBO haben Wirtschaftstreuhänder, wozu auch Steuerberater zählen (§ 2 Abs 1 WTBO), ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Ein Steuerberater übt ein „qualifiziertes Gewerbe“ iSd § 1299 ABGB aus. Da die Auskunfts- und Fürsorgepflicht des Steuerberaters nicht überspannt werden darf, kann von ihm nur der Fleiß und die Kenntnis verlangt werden, den er und die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Die Auskunfts- und Fürsorgepflicht reicht soweit, als für den Steuerberater aus einem Fehlverhalten der Eintritt eines Schadens für seinen Mandanten beim gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbar ist (1 Ob 33/97b mwN).

OGH 29.11.2005, 10 Ob 57/03k

§§ 1295, 1299, 1300 ABGB:

In der Entscheidung SZ 43/236 befasste sich der Oberste Gerichtshof mit der Haftung eines Wirtschaftstreuhänders gegenüber einem Dritten für die Richtigkeit einer von ihm erstellten vorläufigen Bilanz einer OHG, auf deren Grundlage der Dritte dem Besteller der Bilanz Kredit gewährte. Der beklagte Wirtschaftstreuhänder hatte unter anderem eingewandt, es habe sich bloß um eine interne vorläufige Informationsbilanz gehandelt, die aufgrund der von einem Gesellschafter zur Verfügung gestellten, vom Beklagten nicht näher zu prüfenden, noch unvollständigen Unterlagen anzufertigen gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof führte aus, ein mit der Erstellung von Jahresabschlüssen beauftragter Wirtschaftstreuhänder werde nicht als Prüfer oder Gutachter, sondern im weiteren Sinn als Berater des Auftraggebers tätig. Er hielt daran fest, dass die §§ 1299, 1300 ABGB nur das Verhältnis zwischen Auftraggeber und dem Sachverständigen regelten. Ein Sachverständiger hafte aus diesem Verhältnis nur dem anderen Teil, nicht aber jedermann (der „Öffentlichkeit") gegenüber. Dies gelte auch für einen Wirtschaftstreuhänder. Darauf, dass ein Sachverständiger stets damit rechnen müsse, dass sein Gutachten auch die Beschlüsse eines Dritten beeinflussen könnte, könne es nicht ankommen, denn der Vertragspartner des Sachverständigen bleibe noch immer Herr seiner Entschlüsse. Das müsse umso mehr gelten, wenn kein Gutachten, sondern nur ein buchhalterischer (vorläufiger) Jahresabschluss erstellt worden sei.

Unter Berufung auf Vorjudikatur zum Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter und vor allem auf F. Bydlinski (Vertragliche Sorgfaltspflichten zu Gunsten Dritter, JBl 1960, 359 [362]; ders JBl 1965, 321) führte der Oberste Gerichtshof aus, eine Haftung des Sachverständigen gegenüber einem Dritten sei zu bejahen, wenn der Besteller, für den Sachverständigen erkennbar, gerade die Interessen des Dritten mitverfolgte. Eine Bilanz könne auch dazu dienen, allfällige Kreditgeber von der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens zu überzeugen. Wäre der Auftrag zur Erstellung der vorläufigen Bilanz für den Beklagten erkennbar auch deswegen gegeben worden, um das Kreditinstitut über die Vermögenslage des Auftraggebers zu informieren, wäre es für den Beklagten auch erkennbar gewesen, dass den Auftraggeber die Interessen der klagenden Kreditgeberin mitverfolgte.

In dem der Entscheidung 7 Ob 513/96 = SZ 69/258 zugrundeliegenden Fall hatte der Besteller eines entgeltlichen Gutachtens über den Verkehrswert einer Liegenschaft dem Sachverständigen gegenüber ausdrücklich erwähnt, dass das Gutachten für eine Geldbeschaffung verwendet werden solle, und eine bestimmte Bank als in Aussicht genommenen Kreditgeber und einen Bürgen genannt. Das fehlerhafte und deswegen einen wesentlich zu hohen Verkehrswert ausweisende Gutachten selbst hatte als Zweck der Schätzung die „Feststellung des derzeitigen Verkehrswertes zur Vorlage bei der Bank mit Stichtag 10.10.1988“ ausgewiesen. Der Besteller hatte das Gutachten unter anderem auch einem Darlehensantrag an die Klägerin als Nachweis des Verkehrswerts der zur Sicherstellung dienenden Liegenschaft beigegeben. Die Klägerin hatte auf der Grundlage des Gutachtens dem Besteller ein Darlehen ausgezahlt, das durch eine Hypothek im ersten Rang auf der Liegenschaft sichergestellt worden war. Nachdem der Besteller schon einen Monat nach der Darlehenszuzählung die Zahlungen eingestellt hatte, war es zur Zwangsversteigerung der Liegenschaft gekommen, in der die Forderung der Darlehensgeberin nur zum Teil befriedigt wurde.

Der Oberste Gerichtshof stellte zunächst die Rechtsprechung und das Schrifttum dar, die eine Haftung des Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten gegenüber Dritten auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter unter bestimmten Voraussetzungen bejahen. Im Anschluss an Welser (Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten, 81 ff) und Wilhelm (ecolex 1991, 87) und an die Entscheidungen SZ 57/122 und 8 Ob 667/87 = ÖBA 1989, 89, sprach er aus, den Sachverständigen treffe eine objektivrechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen müsse, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Dispositionen bilden werde. Werde dem Gutachter vom Besteller offen gelegt, dass das Gutachten möglichen Kreditgebern oder Käufern vorgelegt werden werde, hafte der Gutachter bei Verletzung der objektivrechtlichen Sorgfaltspflicht. Voraussetzung der Haftung des Sachverständigen sei, dass das Gutachten bestimmten dritten Personen als geeignete Vertrauensgrundlage dienen solle. Dies richte sich nach der Verkehrsübung.

Bereits die in SZ 69/258 zitierte Entscheidung 8 Ob 667/87 = ÖBA 1989, 89, hält im Zusammenhang mit der Begründung der Haftung wegen des Bestehens objektivrechtlicher Sorgfaltspflichten zu Gunsten Dritter fest, dass eine Verantwortlichkeit des Sachverständigen gegenüber beliebigen Personen „im Zweifel“ auch dann nicht infrage kommt, wenn der Sachverständige weiß oder in abstracto damit rechnen muss, dass seine Stellungnahme oder seine Auskunft an Außenstehende weitergegeben wird oder an diese gelangen kann. Karner (Besprechung der Entscheidung 7 Ob 273/00y in ÖBA 2001, 893 [896]) führt dazu aus, zutreffend sei, dass eine Haftung gegenüber beliebigen Personen zu weitgehend wäre und zu einer uferlosen Ausuferung der Haftung führen würde. In jenen Fällen, in denen ein Sachverständiger ein verkehrsfähiges Gutachten erstelle, bei dem ein Dritter nach dem äußeren Erscheinungsbild und Inhalt bei objektiver Betrachtung davon ausgehen dürfe, die Expertise sei (auch) zur Vorlage an ihn bestimmt, sei eine Haftung zu bejahen.

Unter Verweis auf SZ 43/236 und SZ 69/298 spricht die Entscheidung 9 Ob 346/00y aus, einen Wirtschaftsprüfer als Bilanzersteller könnten gleich anderen Sachverständigen objektive Sorgfaltspflichten auch gegenüber einem Dritten treffen, wenn er damit habe rechnen müssen, dass die Bilanz die Grundlage für die Disposition (zB Kreditgewährung) des Dritten bilden werde. An diesen Grundsätzen ist auch hier festzuhalten.

Eine solche Einbeziehung in den Schutzbereich der Jahresabschlussverträge setzt voraus, dass der Jahresabschluss an bestimmte Dritte gerichtet war, die im Vertrauen darauf Nachteile erlitten haben (SZ 69/258; s Koziol, Wem haftet der Genossenschaftsrevisor?, JBl 1995, 681 [688]; Karner aaO, ÖBA 2001, 895 f). Dabei reicht es im Sinne der referierten Rechtsprechung nicht aus, dass der Beklagte als Sachverständiger (Steuerberater) damit rechnen musste, dass der von ihm erstellte Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft von den hiezu verpflichteten gesetzlichen Vertretern aufgestellt, von einem Abschlussprüfer – sofern die Gesellschaft prüfpflichtig ist – geprüft und vom zuständigen Organ der Gesellschaft festgestellt und schließlich publiziert wird, sodass er der Öffentlichkeit zugänglich ist. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Sachverständigen klar ersichtlich ist, dass seine Tätigkeit im Interesse bestimmter Dritter erfolgen soll (Koziol, aaO, JBl 1995, 688; SZ 43/236; SZ 63/129).

Der von einem Steuerberater erstellte Jahresabschluss ist daher zunächst nicht nach außen gerichtet. Ließe man im Sinne der Revision für die Einbeziehung allein den Umstand ausreichen, dass der Steuerberater damit rechnen muss, dass der Jahresabschluss, so wie er ihn erstellte, publiziert wird und so Grundlage für eine Vermögensdisposition irgendeines Dritten wird, führte diese zu einer Uferlosigkeit seiner Haftung. Eine Reduzierung des Risikos, wie sie die Entscheidung 5 Ob 262/01t = SZ 74/188 dem Abschlussprüfer in Fällen seiner Haftung gegenüber Dritten in analoger Anwendung der betraglichen Haftungsbegrenzung des § 275 Abs 2 HGB zugesteht, käme wohl mangels einer gesetzlichen Grundlage einer Analogie nicht in Betracht. Es kann regelmäßig auch nicht angenommen werden, dass der den Jahresabschluss erstellende Steuerberater bereit ist, einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern und Aktionären sowie potentiellen Aktienerwerbern und deren Geldgebern für die Richtigkeit des Jahresabschlusses einzustehen. Der deutsche Bundesgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass der zwischen einer auftraggebenden Gesellschaft mbH und einem Steuerberater geschlossene Vertrag über die Aufstellung von Bilanzen keine Schutzwirkungen zu Gunsten der Konkursgläubiger des Auftraggebers hat, weil der Steuerberater keine neutrale Stellung zwischen seinem Auftraggeber und dessen Gläubiger einnehme, sondern auf der Seite seines Auftraggebers stehe und aufgrund des mit diesem geschlossenen Vertrags dessen Interessen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wahrzunehmen habe. Den Steuerberater allgemein (auch) den gegenläufigen Interessen seines Auftraggebers zu verpflichten, liege nicht im Sinne des Auftraggebers (VR 1988, 179).

OGH 08.03.2006, 7 Ob 258/05z

§ 3 WTBG, § 33 WTBO, § 1311 ABGB:

Gem § 8 Abs 2 RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten den Rechtsanwälten vorbehalten, deren Vertretungsrecht sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich erstreckt. Der Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte umfasst nur die „berufsmäßige", also regelmäßige und auf Gewinn gerichtete Parteienvertretung. Unberührt bleiben hiedurch – gem § 8 Abs 2 Satz 2 RAO – die Berufsbefugnisse der anderen freien Berufe, also der Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker. Darüber hinaus wird im § 8 Abs 3 RAO demonstrativ aufgezählt, welche anderen einschlägigen Befugnisse und Wirkungsbereiche durch den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte jedenfalls nicht berührt werden, weil es sich dabei um keine „berufsmäßige“ Parteienvertretung iSd Abs 2 handelt. Zu der umfassenden Parteienvertretung iSd § 8 Abs 1 und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht auch – wie sich schon aus der älteren Vorschrift des § 1 lit b WinkelschreiberV und aus Art IX Abs 1 Z 4 EGVG ergibt – das berufsmäßige (gewerbsmäßige) Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Anträgen und Eingaben für Parteien sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte, all dies für den Gebrauch vor inländischen Behörden (4 Ob 69/92 mwN).

Auch den Notaren steht gem § 5 Abs 1 NO das Recht zu, Privaturkunden zu verfassen und Parteien außerbehördlich und in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen zu vertreten. Zu prüfen ist also, ob sich die Befugnisse der Wirtschaftstreuhänder nach dem damals in Geltung gestandenen § 33 Abs 2 lit c WTBO im Bereich der Gesellschaftsvertragsverfassung mit den zitierten Bestimmungen der RAO und der NO überschnitten haben. Gemäß dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Geltung gestandenen § 33 Abs 2 lit c WTBO kommt den Steuerberatern neben den in §§ 31 und 32 WTBO genannten Befugnissen noch die Berechtigung zu, die Beratung in Rechtsangelegenheiten vorzunehmen, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen. Im vorliegenden Fall wurde an den Sohn des Beklagten die Frage gestellt, auf welche Weise der Kläger seinen Befähigungsnachweis zum Betrieb des Gasthauses Robert R***** zur Verfügung stellen könnte. Mit diesem Auftrag steht die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages über eine OEG nicht in unmittelbarem Zusammenhang, enthält doch ein Gesellschaftsvertrag zwar einzelne Aspekte, die von den in §§ 31, 32 WTBO genannten spezifischen Tätigkeiten des Steuerberaters umfasst sind, doch ist das Gesamtvertragswerk allgemein rechtlicher Natur. Aufgrund des geforderten unmittelbaren Zusammenhangs mit den wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ergibt sich, dass die Beratung in Rechtsangelegenheiten auf diese Teilaspekte eines Vertrages beschränkt ist. Dem Steuerberater wird insoweit die Beratung in rechtlicher Hinsicht zugestanden, nicht jedoch die gesamte Vertragserrichtung. Der Wirtschaftstreuhänder kann entsprechende Textteile eines Vertrages entwerfen und Formulierungen vorschlagen, aber die alleinige Verfassung eines zu jeder anstehenden Frage detailliert ausformulierten Gesamtvertrages, der auch andere, allgemeine rechtliche Regelungen trifft, gehört nicht zur Beratung im Sinne des § 33 Abs 2 lit c WTBO (in diesem Sinne auch Walter, Der Umfang der Berechtigung von Wirtschaftstreuhändern zur Beratung in Rechtsangelegenheiten, NZ 1983, 33 und die dort zitierte deutsche Rechtsprechung). Der Sohn des Beklagten, dessen Handeln nach § 1313a ABGB dem Beklagten zuzurechnen ist, hat seine Befugnisse durch Errichtung des gesamten Gesellschaftsvertrages, der von den Gesellschaftern der OEG bloß unterfertigt wurde (und ebenso durch das Verfassen der Firmenbucheingaben zur Eintragung der Gesellschaft [Bernbacher/Haase/Herneth/Klement/Trojer WTBG § 3 Rz 6, 7]) überschritten.

Beschreibt eine gesetzliche Bestimmung gebotenes oder verbotenes Verhalten genau und ergibt sich daraus, dass sie gerade den Schutz bestimmter Interessen im Auge hat, so liegt ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB vor (RIS-Justiz RS0027367). Schutzgesetze sind abstrakte Gefährdungsverbote, die bestimmte Personen oder Personengruppen vor Verletzungen ihrer Rechtsgüter schützen sollen (RIS-Justiz RS0027710). Die übertretene Vorschrift muss gerade auch den Zweck verfolgen, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen (1 Ob 30/99i). Wird ein Schutzgesetz verletzt und tritt ein Schaden ein, so ist zu prüfen, ob gerade dieser Schaden durch das Schutzgesetz hätte verhindert werden sollen (RIS-Justiz RS0008775, RS0027553). Dieser Rechtswidrigkeitszusammenhang muss gegeben sein (vgl 4 Ob 236/02p). Die formale Übertretung einer Norm allein genügt nicht, es muss immer auch ihrem Schutzzweck zuwider gehandelt werden (RIS-Justiz RS0022933).

Die hier zu beurteilende Norm (§ 33 Abs 2 lit c WTBO bzw nun § 3 Abs 2 Z 5 WTBG in Abgrenzung zu den einschlägigen Bestimmungen für Rechtsanwälte und Notare) bezwecken einerseits einen Berufsschutz für Rechtsanwälte und Notare, andererseits aber – und das ist entscheidend – auch den Schutz der Parteien davor, dass sie von Personen beraten werden, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf ihre Ausbildung dazu nicht berufen sind (vgl VwGH, 27.06.2002, 99/10/0124; Konecny in Fasching/Konecny², Art IV EGZPO, Rz 58). Damit ist § 33 Abs 2 lit c WTBO ein Schutzgesetz zugunsten der Rechtsuchenden. Schäden, die der Rechtsuchende deshalb erleidet, weil ein Unbefugter als Vertragsverfasser agiert, liegen im Rechtswidrigkeitszusammenhang.

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Vertragsverfasser alle Parteien eines Vertrages umfassend beraten, auch wenn nur einer davon seine Dienste ausdrücklich erbittet oder in Anspruch nimmt (10 Ob 47/05t, 7 Ob 302/03t; RIS-Justiz RS0026419). Der Vertragsverfasser hat den Parteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen und insbesondere auf Bedenken gegen ein beabsichtigtes Geschäft aufmerksam zu machen, bevor er den Vertrag für die Parteien verbindlich festlegt (RIS-Justiz RS0026419).

OGH 29.12.2006, 5 Ob 123/06h

§ 1295 ABGB:

Als Grundsatz ordnungsgemäßer Prüfung gilt, dass Vermögens- und Schuldposten, die einen wesentlichen Einfluss auf den Jahresabschluss haben, auf ihre vollständige und richtige Erfassung geprüft werden müssen. Machen angeblich bestehende Forderungen nahezu 50 % der Bilanzsumme der geprüften Gesellschaft aus und sind nur in Kopie vorliegende, den Wirtschaftsprüfer noch dazu vom geprüften Unternehmen selbst zur Verfügung gestellten Saldenbestätigungen der einzige Nachweis für diese Guthaben, ohne deren Bestand das geprüfte Unternehmen überschuldet wäre, stellt die Nichterfüllung der in den Richtlinien für Wirtschaftstreuhänder für solche Fälle unbedingt vorgesehene Einholung von Saldenbestätigungen durch den angeblichen Schuldner eine derart grobe Vernachlässigung der grundsätzlichen Prüfungspflichten dar, dass dem Wirtschaftsprüfer grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Wird durch die Verwendung des Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers in Werbeunterlagen gegenüber Dritten – wenn auch zunächst ohne Wissen und Mitwirkung des Abschlussprüfers – der unrichtige Eindruck erweckt, es handle sich um einen Bestätigungsvermerk iSd § 274 HGB, also um das positive Ergebnis einer gesetzlichen Pflichtprüfung, ist durch den so geschaffenen trügerischen Vertrauenstatbestand ein sofortiges Handeln des Abschlussprüfers geboten. Der Abschlussprüfer hat nach Erkennbarkeit der unberechtigten und unrichtigen Verwendung seines Prüfvermerks ausreichende Maßnahmen zu setzen, um den Missbrauch bzw die daraus drohenden Folgen zu verhindern.

Wegen des offenkundigen Tätigwerdens des Abschlussprüfers auch im Interesse Dritter treffen ihn – obwohl er nur zur geprüften Gesellschaft in einem Vertragsverhältnis steht und aus § 275 HGB eine Haftung gegenüber dritten Personen, dh Gläubigern und Anlegern der Gesellschaft, nicht unmittelbar abgeleitet werden kann – dennoch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber (potenziellen) Gläubigern der Gesellschaft. Er hat – obwohl grundsätzlich nur der geprüften Gesellschaft gegenüber verpflichtet – seine Aufgaben (wie dies § 275 Abs 2 HGB sogar ausdrücklich verlangt) unparteiisch zu erfüllen. Vernachlässigt der Abschlussprüfer die ihm bei Erfüllung seines Prüfungsauftrages obliegenden Sorgfaltspflichten und stellt deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten gegenüber, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig.

OGH 07.08.2008, 6 Ob 144/08g

§§ 1299, 1300, 1313a ABGB:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand zwischen der Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Kläger war, und der Beklagten über viele Jahre hinweg eine Geschäftsbeziehung, die die steuerliche Vertretung der Gesellschaft einschließlich Erstellung der Buchhaltung, der Bilanzen sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Vornahme der Lohnverrechnung umfasste. Zur tatsächlichen Erfüllung ihrer Verpflichtungen bediente sich die Beklagte dabei einer Buchhalterin, eines Bilanzbuchhalters und eines Steuerberaters. Dass die Beklagte für diese gem § 1313a ABGB einzustehen hat, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Die Beklagte ist Sachverständige iSd § 1299 ABGB (1 Ob 637/94 = HS 25.643; 1 Ob 33/97b; 6 Ob 82/99y = RdW 2000/376; vgl auch Iro, Sorgfaltspflichten des Steuerberaters, RdW 1997, 587). Als solche wird sie nach § 1300 Satz 1 ABGB unter anderem dann verantwortlich, wenn sie gegen Belohnung in Angelegenheiten ihrer „Kunst oder Wissenschaft“ aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Gegen Belohnung meint dabei, dass der Rat- oder Auskunftgeber nicht selbstlos tätig wird (vgl die Nachweise bei Reischauer in Rummel, ABGB³ [2007] § 1300 Rz 7). Wegen mangelnder Selbstlosigkeit hat daher unter anderem zu haften, wer in Verbindung mit einer dauernden (= ständigen) Geschäftsbeziehung Ratschläge oder Auskünfte gibt (7 Ob 623/94 = HS 26.735), selbst wenn er zu deren Erteilung nicht verpflichtet gewesen sein sollte (2 Ob 588/94 = ecolex 1995, 402 ua).

Hinsichtlich eines Steuerberaters wurde in diesem Zusammenhang etwa bereits ausgesprochen, dass ihm, wenn er für seinen Mandanten jahrelang tätig war, aufgrund dieser Tätigkeit eine Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflicht zugunsten des Mandanten obliege; in einem solchen Fall könne sogar seine Äußerung, „er wisse von der Sache, das gehe in Ordnung", durchaus als Rat iSd § 1300 ABGB verstanden werden (1 Ob 637/94).

Die Beklagte hat somit für die von ihren Mitarbeitern gegenüber der Gesellschaft bzw dem Kläger erteilten Ratschläge bzw Auskünfte einzustehen, und zwar gem § 1300 Satz 1 ABGB bereits wegen Fahrlässigkeit und nicht gem § 1300 Satz 2 ABGB nur bei Wissentlichkeit.

Das Berufungsgericht vertrat auch die Auffassung, die Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflicht des Steuerberaters zugunsten seines Mandanten dürfe nicht überspannt werden. Es verwies dabei jedoch selbst darauf, dass der Steuerberater für einen aus seinem Fehlverhalten eingetretenen Schaden dem Mandanten gegenüber haftet, wenn der Eintritt des Schadens beim gewöhnlichen Lauf der Dinge für ihn vorhersehbar war (1 Ob 637/94).

OGH 31.08.2010, 4 Ob 78/10i

§ 8 Abs 4 AAB der Wirtschaftstreuhänder

Die in § 8 Abs 4 AAB der Wirtschaftstreuhänder geregelte Verkürzung der Verjährungsfrist, wonach ein Schadenersatzanspruch nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, gerichtlich geltend gemacht werden kann, ist nach der Rechtsprechung des OGH auf Verbraucher infolge des Verbots von Vertragsbestimmungen, die im Verbrauchergeschäft Haftungsstandards einschränken oder ausschalten (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG), nicht wirksam.

OGH 10.07.2012, 4 Ob 117/12b

§ 3 Abs 2 Z 5 WTBG:

Gem § 3 Abs 2 Z 5 WirtschaftstreuhandberufsG (WTBG) ist der Wirtschaftstreuhänder unter anderem zur „Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen“, berechtigt. Diese Bestimmung gesteht dem Steuerberater unter den genannten Bedingungen die Beratung in rechtlicher Hinsicht zu, nicht jedoch die gesamte Vertragserrichtung. Verlangt wird nicht bloß irgendein Zusammenhang zwischen rechtlichen und wirtschaftstreuhänderischen Aufgaben, sondern ein unmittelbarer Zusammenhang. Ein solcher ist nur hinsichtlich jener Vertragsteile zu bejahen, die sich unmittelbar auf die wirtschaftstreuhänderische Arbeit beziehen. Die Verfassung ganzer Verträge, die auch Fragen regeln, die wirtschaftstreuhänderisch nicht relevant sind, ist daher vom Berechtigungsumfang ebensowenig umfasst wie die Beratung in solchen Rechtsfragen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit besteht dann, wenn diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können.

Daraus folgt, dass die Mitbehandlung einer allgemeinrechtlichen Frage zulässig ist, wenn ohne sie der Steuerberater seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und vollständigen steuerlichen Beratung und Betreuung seines Mandanten nicht nachkommen kann. Der geforderte unmittelbare Zusammenhang ist nur anzunehmen, wenn eine spezifisch wirtschaftstreuhänderische Aufgabe mit einer allgemeinrechtlichen Angelegenheit untrennbar verknüpft ist, sodass der Wirtschaftstreuhänder seine Aufgabe nicht wahrnehmen kann, ohne – etwa typischerweise aufgrund der Notwendigkeit der Beurteilung als Vorfrage – auch die über seinen spezifischen Bereich hinausgehende Rechtsfrage einzubeziehen. Kein unmittelbarer (und untrennbarer) Zusammenhang liegt hingegen vor, wenn ein- und dasselbe rechtliche Phänomen – zB ein abzuschließender Vertrag – zivilrechtlich und abgabenrechtlich zu beurteilen ist (so schon 6 Ob 124/10v mN zum Schrifttum).

Ist demnach in der Mandantenberatung eines Steuerberaters die Mitbehandlung einer allgemeinrechtlichen Frage zulässig, wenn er seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und vollständigen steuerlichen Beratung und Betreuung des Mandanten anders nicht nachkommen kann, ist der Beklagten kein lauterkeitsrechtlicher Vorwurf daraus zu machen, dass sie in das von ihr verlegte Druckwerk vollständige Vertragsmuster ua aus den Bereichen Gesellschafts-, Arbeits- und Mietrecht aufgenommen hat. Es kann nämlich im Vorhinein nicht abstrakt beantwortet werden, welche konkreten Fragen an einen Steuerberater im Rahmen seiner (zulässigen) Beratungstätigkeit herangetragen werden, und welche konkreten Textteile von Verträgen zur Beantwortung dieser Fragen hilfreich und nützlich sein können.

OGH 04.09.2013, 7 Ob 121/13i

§§ 1295 ff ABGB, § 1299 ABGB, § 3 WTBG, ASVG:

Die Kläger machten Schadenersatzansprüche gegen den beklagten Steuerberater geltend, weil er sie nicht auf die Pflichtversicherung des Zweitklägers nach dem ASVG hingewiesen hatte. Infolge einer Gesetzesänderung war 1999 das Prinzip der Pflichtversicherung in Kraft getreten, wonach der bis dahin bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft über seinen persönlichen Gewerbeschein versicherte Zweitkläger nunmehr zwingend bei der VGKK nach dem ASVG zu versichern gewesen wäre. Die Vorinstanzen verwiesen darauf, dass Steuerberater nach § 3 Abs 2 Z 3 WTBG befugt wären, in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherung zu beraten und deshalb bei ihnen die entsprechenden Fachkenntnisse vorauszusetzen wären. Auch wenn es keinen generellen Auftrag zur sozialversicherungsrechtlichen Beratung gegeben habe, hätte dem Steuerberater bei Durchführung der Lohnverrechnung auffallen müssen, dass für den als Dienstnehmer gemeldeten Zweitkläger keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Ihm sei vorzuwerfen, dass er nicht zumindest auf eine allfällige Notwendigkeit einer Überprüfung dieser Vorgehensweise hingewiesen habe. Der OGH vertrat diese Rechtsansicht der Vorinstanzen.