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Sachverständigenhaftung
Allgemeines
§ 1299 ABGB setzt den Maßstab für die Sachverständigenhaftung. Demnach gibt, wer sich zu einem Amt, zu einer Kunst oder einem Gewerbe oder Handwerk, also zu einer Tätigkeit als Sachverständiger öffentlich bekennt, dadurch zu erkennen, dass er über den nötigen Fleiß und die notwendigen Kenntnisse verfügt und hat daher für allfällige Mängel einzustehen. § 1299 ABGB ist sohin keine Anspruchsgrundlage, sondern regelt nur den erhöhten Haftungsmaßstab für den Sachverständigen.
Sachverständige müssen demnach die typischen Fähigkeiten ihres Berufsstandes haben. Außergewöhnliche Fähigkeiten werden von ihnen nicht gefordert. Der Sachverständige wird nach allgemeinen Regeln, dh bei Verletzung vertraglicher Pflichten oder deliktisch haftbar. § 1299 ABGB führt nur zur Erhöhung des Verschuldensmaßstabes.
Zu Sachverständigen zählen nach der Rsp alle Berufe, • [Fußnote: EvBl 1975/4.] die eine besondere Sachkenntnis erfordern, also insbesondere Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Architekten, Ziviltechniker uvm. Ob ein Sachverständiger die nach seinem Berufsstand geltende Sorgfaltspflicht erfüllt hat, ist stets daran zu messen, ob der Betroffene sich konkret wie ein gewissenhafter und verantwortungsbewusster Angehöriger seiner Berufsgruppe verhalten hat.