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2.8.12 § 1330 ABGB und Meinungsfreiheit
Die einfachgesetzlichen Vorgaben des § 1330 ABGB sind im Lichte der Anforderungen der EMRK auszulegen. Nach Art 10 Abs 1 MRK hat jedermann ein Recht auf freie Meinungsäußerung. Nach Art 10 Abs 2 MRK sind Einschränkungen dieses Rechts nur in dem Maße zulässig, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Diese Ausnahmen müssen jedoch eng ausgelegt und die Notwendigkeit jeglicher Einschränkungen muss überzeugend begründet werden Der Begriff der Unentbehrlichkeit iSd Art 10 Abs 2 MRK erfordert daher ein „dringendes soziales Bedürfnis“. Der Grundsatz der Meinungsfreiheit ist allerdings kein Freibrief für solche Äußerungen, durch die andere verspottet und bloßgestellt werden. • [Fußnote: OGH 17.11.2010, 6 Ob 128/10g unter Verweis auf die Judikatur des EGMR.]