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Dokument-ID: 1197366
2.10 § 15 MedienG – fehlende Einwendungen
Wenn innerhalb der gesetzlichen Frist keine Einwendungen erhoben wurden, hat das Gericht gem § 15 Abs 1 MedienG binnen fünf Werktagen nach Ablauf der Frist durch Beschluss zu entscheiden. Dem Antrag ist ohne Verhandlung stattzugeben; ist der Antrag jedoch offensichtlich unberechtigt, so ist nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet hat.