© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1197369

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.11 § 16 MedienG – nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens

Soweit das Gericht im Urteil nach § 15 Abs 3 MedienG auch über die Einwendungen der Unwahrheit der Gegendarstellung entschieden hat, ist das Verfahren gem § 16 Abs 1 MedienG auf Verlangen des Antragstellers oder des Antragsgegners fortzusetzen. Der Antrag muss binnen sechs Wochen vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils an gestellt werden. Das fortgesetzte Verfahren hat sich auf die Einwendungen, die Gegendarstellung sei unwahr, sowie auf die vorbehaltene Entscheidung über die Geldbuße zu beschränken; dazu können neue Beweismittel vorgebracht werden. Über den Antrag ist nach Durchführung einer Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Schadenersatz in unserem Shop! Zum Shop