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2.11 § 16 MedienG – nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens
Soweit das Gericht im Urteil nach § 15 Abs 3 MedienG auch über die Einwendungen der Unwahrheit der Gegendarstellung entschieden hat, ist das Verfahren gem § 16 Abs 1 MedienG auf Verlangen des Antragstellers oder des Antragsgegners fortzusetzen. Der Antrag muss binnen sechs Wochen vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils an gestellt werden. Das fortgesetzte Verfahren hat sich auf die Einwendungen, die Gegendarstellung sei unwahr, sowie auf die vorbehaltene Entscheidung über die Geldbuße zu beschränken; dazu können neue Beweismittel vorgebracht werden. Über den Antrag ist nach Durchführung einer Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen.