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Dokument-ID: 1197371
2.12 § 18 MedienG – Geldbuße
Auf Verlangen des Antragstellers ist dem Antragsgegner gem § 18 Abs 1 MedienG die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen, wenn die Gegendarstellung zu Unrecht nicht oder nicht gehörig oder verspätet veröffentlicht worden ist, es sei denn, dass weder den Medieninhaber noch den mit der Veröffentlichung Beauftragten ein Verschulden trifft. Diesen Umstand hat der Antragsgegner zu beweisen.