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David Spahija | Judikatur | Entscheidung

1.9.19 1 Ob 131/08h; OGH; 26. Februar 2009 – bearbeitete Version

GZ: 1 Ob 131/08h | Gericht: OGH vom 26.02.2009

§ 1 AHG: hoheitliche Aufgabe, Kompetenzüberschreitung, Verletzung von Auskunftspflichten • [Fußnote: ] 

Es ist nicht zweifelhaft, dass der Beamte, soweit ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche nicht nach dienstrechtlichen Vorschriften möglich ist, gegen den Rechtsträger, der ihn ernannte, Amtshaftungsansprüche stellen kann, insbesondere wenn die Fürsorgepflicht des Dienstgebers ihm gegenüber verletzt wurde und die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AHG vorliegen (SZ 60/236 = 1 Ob 35/87; Schragel AHG³ Rz 92). Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht sind auch die wirtschaftlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern (1 Ob 15/95; SZ 59/68 = 1 Ob 5/86; 1 Ob 71/04d; RIS-Justiz RS 0053007). Dass solche Pflichten auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen bestehen, wurde bereits in 1 Ob 3/87 = SZ 60/36 klargestellt. Bei der Erteilung von Auskünften handelt der Bund in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, mag es auch an einer spezifisch normierten gesetzlichen Pflicht, gerade solche Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen, fehlen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte zur Erteilung von Rat und Auskunft gesetzlich spezifisch verpflichtet war, weil sie jedenfalls anlässlich der tatsächlichen Befassung mit dem Anliegen der Kläger Schutz- und Sorgfaltspflichten zu erfüllen hatte. Dadurch wurde eine besondere Vertrauenslage geschaffen, die angesichts der dadurch hervorgerufenen Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen der Kläger zu besonderer Sorgfalt verpflichtete (1 Ob 71/04d).

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