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1.9.6 1 Ob 17/93; OGH; 25. August 1993 – bearbeitete Version
§ 6 AHG: Verjährung; tatsächlicher Schadenseintritt
Nach § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Wie der erkennende Senat (zuletzt wieder in SZ 64/23 = JBl 1991, 647 und 1 Ob 18/92 unter Berufung auf Schragel AHG² Rz 222 f) dazu ausgesprochen hat, beginnt zwar die in § 6 Abs 1 AHG vorgesehene dreijährige Verjährung nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber auch schon dann in Kenntnis gesetzt, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind (so auch Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 208 f mwN in FN 4 und 5). Auch der 9. Senat hat in seiner Entscheidung SZ 64/40 = JBl 1991, 598 = EvBl 1991/109 ausgesprochen, dass der Lauf der Verjährungsfrist nach § 6 AHG (und § 5 OrgHG) nicht erst mit Eintritt aller Schadenfolgen beginne. Entwickeln sich aus einer einzigen schädigenden Verhaltensweise fortlaufend gleichartige schädliche Folgen, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstand. In solchen Fällen sind die Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt, auch wenn erst ein Teil von ihnen eingetreten ist; die Verjährungsfrist beginnt daher ab Kenntnis der ersten schädigenden Auswirkung zu laufen (SZ 60/27; Vrba-Zechner, aaO, 209). Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruches auch für die künftigen, aber voraussehbaren Schäden muss der Geschädigte ebenso wie nach § 1489 erster Satz ABGB mit einer – zulässigen (JBl 1992, 253 = ecolex 1992, 158; SZ 60/27; JBl 1971, 85; Schragel aaO, Rz 222; Vrba-Zechner aaO, 212) – Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist begegnen. Unvorhersehbare Folgewirkungen des schädigenden Verhaltens der Organe der beklagten Partei machen die Kläger als Schäden nicht geltend. Andererseits wird zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen die Auffassung vertreten, der Schaden müsse unabwendbar geworden sein. Solange er iSd § 2 Abs 2 AHG durch ein Rechtsmittel – wozu auch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zählt – noch abgewendet werden konnte, ist der Schaden noch nicht entstanden und hat die Verjährungsfrist auch noch nicht zu laufen begonnen (SZ 64/23, SZ 60/27, SZ 57/171, je mwN ua). Maßgeblich ist die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und (bei der dreijährigen Verjährungsfrist) dessen Kenntnis (JBl 1992, 253; 1 Ob 4/90; Schragel aaO, Rz 221 f).