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David Spahija | Judikatur | Entscheidung

1.9.13 1 Ob 188/02g; OGH; 25. März 2003 – bearbeitete Version

GZ: 1 Ob 188/02g | Gericht: OGH vom 25.03.2003

§ 1 AHG: Organstellung, Hoheitsverwaltung, Bankprüfer • [Fußnote: Ecolex 2003, 416; ÖBA 2004, 304.] 

Durch das Instrument der Bankenaufsicht sollen auch Anleger (Sparer) vor Verlusten geschützt werden, insbesondere soll sie dazu dienen, der Insolvenz von Banken entgegenzuwirken, indem Missstände rechtzeitig erkannt und abgestellt sowie drohende Gefahren abgewendet werden (ÖBA 1996, 549; SZ 60/33; JBl 1987, 386). Die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bankenaufsicht kann Amtshaftungsansprüche der geschädigten Gläubiger gegen den Bund zur Folge haben (SZ 60/33; JBl 1987, 386). Daraus folgt, dass die unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde tätigen Personen und auch die von dieser Behörde unmittelbar betrauten Bankprüfer jedenfalls Organe iSd § 1 Abs 2 AHG sind, für deren schuldhaft rechtswidriges Verhalten die beklagte Partei haftet.

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