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1.9.21 1 Ob 210/10d; OGH; 23. Februar 2011 – bearbeitete Version
§ 1 AHG: Amtshaftungsanspruch, Unterlassung, rechtmäßiges Alternativverhalten • [Fußnote: Zak 2011, 157; JBl 2011, 501.]
Die maßgeblichen Grundsätze für die Veranlagung von Mündelgeld sind in § 230 ABGB festgehalten. Danach soll die Anlage sicher und – entsprechend einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung – möglichst fruchtbringend sein. Beide Anlagekriterien, Wertsicherheit und Ertrag, sollen dem Einzelfall gerecht werden und in einem ausgewogenen, dem besonderen Schutzbedürfnis des Minderjährigen entsprechenden Verhältnis zum Tragen kommen (ErläutRV 73 BlgNR 14. GP 7). Dem Bedürfnis nach der Wertsicherheit der Anlage entsprechend sieht Abs 2 des § 230 ABGB bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit die Streuung der Veranlagung vor. Dadurch soll ein Ausgleich zwischen dem Sicherheits- und dem Ertragszweck erreicht werden, wobei die Streuung wegen der wirtschaftlichen Aspekte schon nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV aaO, 9) im Allgemeinen erst bei größeren Geldbeträgen in Betracht kommen soll. Auch Kathrein (in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 230 ABGB Rz 9) vertritt die Auffassung, dass die Streuung der Veranlagung wegen der mit den einzelnen Anlageformen verbundenen Kosten und Gebühren nur bei größeren Vermögenswerten sinnvoll und wirtschaftlich zweckmäßig sein wird. Für eine Pflicht zur Streuung des Risikos durch Veranlagung auf mehrere der in den §§ 230a ff genannten Arten bei einem größeren Kapitalbetrag spricht sich auch Hopf (in KBB³ §§ 230–230e Rz 2) aus.