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1.9.17 1 Ob 257/05h; OGH; 7. März 2006 – bearbeitete Version
§ 1 Abs 1 und 3 AHG: Rechtsträger, Finanzmarktaufsichtsbehörde, Bundeswertpapieraufsicht • [Fußnote: Zak 2006, 197.]
Die Genese der maßgebenden Gesetzeslage wurde bereits von den Vorinstanzen zutreffend nachvollzogen. Der erkennende Senat kann sich daher darauf beschränken, die Bedeutung der Einfügung des (neuen) § 3 FMABG durch Art 2 BGBl I Nr 33/2005 für das Verständnis der vorangegangenen Rechtslage zu erörtern. Zu lösen ist dabei die Frage, ob der Gesetzgeber der FMA durch ihre Einrichtung als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Gesamtrechtsnachfolgerin der BWA auch die Eigenschaft als Rechtsträger iSd § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG verleihen wollte. Das ist hier deshalb wesentlich, weil die FMA auch die Wertpapieraufsicht wahrzunehmen hat.