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1.9.7 1 Ob 44/94; OGH; 27. März 1995 – bearbeitete Version
§ 1 AHG: Körperschaft öffentlichen Rechts; Hoheitsverwaltung; Organeigenschaft • [Fußnote: SZ 68/60.]
Gemäß § 37 Abs 2 Ärztegesetz (ÄrzteG) sind die Ärztekammern in den Bundesländern und die österreichische Ärztekammer Körperschaften öffentlichen Rechtes. Sie sind nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung eingerichtete Berufs- und Standesvertretungen. Einem Selbstverwaltungskörper kommen sowohl hoheitliche als auch nicht hoheitliche Funktionen zu. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 53/12; SZ 55/173; EvBl 1992/105; 1 Ob 18/93 ua) handelt das Organ eines Rechtsträgers nur dann in Vollziehung der Gesetze im Sinne des § 1 AHG, wenn es im Bereich der Hoheitsverwaltung des Rechtsträgers tätig ist. Ein Rechtsträger wird auf dem Gebiet der Hoheitsverwaltung tätig, wenn er zur Erreichung der Verwaltungsziele Hoheitsakte setzt, auf dem Gebiet der Privatwirtschaftsverwaltung hingegen dann, wenn er sich zur Erreichung dieser Ziele der gleichen Mittel bedient, die die Rechtsordnung jedermann, also auch Privaten zur Verfügung stellt. Hoheitsverwaltung ist anzunehmen, wenn ein Rechtsträger dem Staatsbürger mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet gegenübertritt. Entscheidend ist somit, welche rechtstechnischen Mittel der Gesetzgeber zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereit hält (SZ 51/184; SZ 55/173). Hat der Gesetzgeber den Rechtsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt nicht Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (EvBl 1992/105). Beim schadensstiftenden Verhalten in Vollziehung der Gesetze muss es sich allerdings nicht unmittelbar um die Anwendung oder Unterlassung von Befehls- oder Zwangsgewalt handeln. Erforderlich ist lediglich, dass das in Betracht kommende Organverhalten in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist (SZ 51/184; SZ 55/173; SZ 62/40; JBl 1992, 323).