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David Spahija | Judikatur | Entscheidung

1.9.14 1 Ob 49/05w; OGH; 24. Juni 2005 – bearbeitete Version

GZ: 1 Ob 49/05w | Gericht: OGH vom 24.06.2005

§ 1 AHG: Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung, Jugendwohlfahrtsträger • [Fußnote: Zak 2005, 38; JBl 2006, 117.] 

Nach Schragel (AHG³ § 1 Rz 108) hat die öffentliche Jugendwohlfahrt gemäß § 2 Abs 1 JWG 1989 im Allgemeinen die Funktion, die Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu beraten und zu unterstützen. Sie habe „jedoch ‚einzugreifen‘, wenn dies zum Wohl der Minderjährigen notwendig“ sei, nach § 2 Abs 3 JWG besonders dann, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt werde. Der Jugendwohlfahrtsträger habe dann nach § 30 JWG 1989 das Erforderliche zu veranlassen. Bei „Gefahr im Verzug“ habe er die notwendigen Maßnahmen gemäß § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB selbst zu treffen. Er sei daher „zu hoheitlichen Anordnungen und Vollzugsmaßnahmen ermächtigt“, sodass nach § 4 Abs 1 JWG 1989 die „Amtshaftung des Rechtsträgers Land … eintreten“ könne.

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