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David Spahija | Judikatur | Entscheidung

1.9.16 1 Ob 53/07m; OGH; 26. Juni 2007 – bearbeitete Version

GZ: 1 Ob 53/07m | Gericht: OGH vom 26.06.2007

§ 6 AHG: Verjährung, Fristenlauf • [Fußnote: Zak 2007, 377; RdW 2008, 141.] 

Nach § 6 Abs 1 Satz 3 AHG wird die Verjährung durch die Aufforderung gemäß § 8 AHG für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung der Antwort an den Geschädigten gehemmt. Die Aufforderung des Rechtsträgers zur Ersatzleistung gemäß § 8 AHG löst daher eine Fortlaufhemmung aus (RIS-Justiz RS 0111778). Soweit § 6 AHG nicht Sonderbestimmungen enthält, gelten die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts für die Verjährung. Neben den Hemmungsvorschriften des AHG kommen somit grundsätzlich auch die allgemeinen Hemmungs- und Unterbrechungsgründe der §§ 1494 ff ABGB zur Anwendung (RIS-Justiz RS 0109755).

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