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David Spahija | Judikatur | Entscheidung

10.18 1 Ob 53/98w; OGH; 24. November 1998 – bearbeitete Version

GZ: 1 Ob 53/98w | Gericht: OGH vom 24.11.1998

§ 5 Abs 1 Z 1 PHG: Instruktionsfehler; Darbietung des Produktes • [Fußnote: RdW 1999, 203; ecolex 1999/120 (Wilhelm); EFSlg 86.974; EFSlg 86.983.] 

Der Kreis der Produktdarbietung ist weit gezogen. Er beginnt mit der Werbung und geht über die Aufmachung des Produkts und den Anschluss von Beipackzetteln bis zur mündlichen Information beim Verkaufsgespräch (RV 270 BlgNR 17. GP, 10; Welser, Produkthaftungsgesetz, Rz 11 zu § 5). Unter Darbietung des Produkts wird somit die Art und Weise der Produktpräsentation in der Öffentlichkeit verstanden. Dabei gehört es zu den Instruktionspflichten des Herstellers, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen, ja ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen. Ihrem Inhalt nach müssen Warnhinweise klar und allgemein verständlich formuliert sein. Das spezielle Risiko ist in seiner ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll zu schildern. Die Instruktion muss daher geeignet sein, das Risiko einer Rechtsgutverletzung zu beseitigen (SZ 65/149; SZ 67/105 je mwN).

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