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10.4 1 Ob 644/92; OGH; 11. November 1992 – bearbeitete Version
§ 5 PHG; § 6 ABGB: Instruktionsfehler; Warnpflicht; „berechtigte Sicherheitserwartung des durchschnittlichen Produktbenutzers“ • [Fußnote: JBl 1993, 524 (Posch); SZ 65/149; EvBl 1993/125; RdW 1993/179; ecolex 1993, 237.]
Der Kreis der Produktdarbietung ist weit gezogen. Er beginnt mit der Werbung, geht über die Aufmachung des Produktes und den Anschluss von Beipackzetteln bis zur mündlichen Information beim Verkaufsgespräch (RV 270 BlgNR 17. GP, 10; Welser, Produkthaftungsgesetz Rz 11 zu § 5; Aicher-Gruber, Zur haftungsrechtlichen Verantwortung des Zement- und Betonherstellers nach dem PHG 38). Unter Darbietung des Produktes wird somit die Art und Weise der Produktpräsentation in der Öffentlichkeit verstanden (Kullmann, Produzentenhaftung, 3604, 7). Zu den Instruktionspflichten des Herstellers gehört es, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen, ja ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen (Welser aaO, Rz 11, 12 zu § 5; Fitz-Purtscheller-Reindl, Produkthaftung, Rz 8 zu § 5 PHG). Ihrem Inhalt nach müssen Warnhinweise klar und allgemein verständlich formuliert sein. Das spezielle Risiko ist in seiner ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll zu schildern (Foerste in von Westphalen, Produkthaftungshandbuch § 24 Rz 194). Die Instruktion muss daher geeignet sein, das Risiko einer Rechtsgutverletzung zu beseitigen (Hettich, Produkthaftung² 37). Ungenügend erschiene daher ein Hinweis „trocken lagern“, wenn im gegenteiligen Fall nicht nur das Produkt Schaden nehmen konnte, sondern Feuergefahr eintritt (vgl Foerste aaO, Rz 205). Für die Verpflichtung, vor Folgen zu warnen, ist entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Verbrauchers vorliegt (vgl 8 Ob 556/92, 1 Ob 603/84); das ist nur dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muss, dass sein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind (NJW 1987, 372; Fitz-Purtscheller-Reindl aaO, Rz 9). Was im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (Welser aaO, Rz 12 zu § 5; Hettich aaO, 35; Kullmann aaO, 3604, 3; Foerste aaO, 182). Die berechtigten Sicherheitserwartungen der Produktbenützer sind somit entscheidend. Beurteilungsmaßstab ist der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers (Kullmann aaO, 3604, 3; von Westphalen aaO, § 62 Rz 6; die Legaldefinition des § 5 PHG entspricht fast wörtlich dem Art 6 der EG-Richtlinien und § 3 des deutschen PHG [Pfister in Kullmann aaO, 5110, 7; Posch in von Westphalen aaO, § 128 Rz 71]). Der Sinngehalt des Begriffes „berechtigte Sicherheitserwartungen“ kann nur durch Zuhilfenahme außerrechtlicher Begriffsinhalte und Wertmaßstäbe ausgefüllt werden. Es liegt somit ein unbestimmter Rechtsbegriff vor (von Westphalen aaO, § 62 Rz 5; Kullmann aaO, 3604, 2; vgl Fasching, Lehrbuch² Rz 1924). Zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe ist kein „gesellschaftlicher Befund“, somit keine Demoskopie zu erheben. Es ist auch hier ein normativer Maßstab anzulegen (Schmidt-Salzer – Hollmann, Kommentar EG-Richtlinien Produkthaftung I Rz 46 zu Art 6), der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vom Revisionsgericht überprüft werden kann (RdW 1985, 108; Fasching aaO). Zur weiteren Normenkonkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffes sind neben gesetzlichen Wertungen und allgemein anerkannten rechtsethischen Maximen und Standards vor allem die Rechtsüberzeugung und die Verkehrssitte der beteiligten Kreise heranzuziehen (F. Bydlinski in Rummel² Rz 25 zu § 6; Canaris in ZAS 1970, 147). Damit gehört zur Normenkonkretisierung des Begriffes berechtigte Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Benützers auch die dem Tatsachenbereich zugehörende Kenntnis der Rechtsüberzeugung und der Verkehrssitte dieser Verkehrskreise, die nicht vorweg durch richterliche Eigenwertung ersetzt werden darf (Canaris aaO). Der beurteilende Richter ist insofern nicht Repräsentant dieser Verkehrskreise (Kullmann aaO, 3604, 4). Der Richter darf zwar zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe sowohl seine allgemeine Lebenserfahrung einsetzen (RdW 1985, 108), aber auch dieses Wissen kann vom Revisionsgericht überprüft werden.