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1.9.18 1 Ob 99/08b; OGH; 30. September 2008 – bearbeitete Version
§ 1 Abs 1 AHG: Hoheitsverwaltung, Strafvollzug, Diversion • [Fußnote: Zak 2009, 19; ecolex 2009, 137.]
Unter Diversion versteht man die Beendigung des Strafverfahrens ohne Schuldspruch und ohne förmliche Sanktionierung des Verdächtigen. Im Regelfall sind damit von diesem freiwillig akzeptierte Reaktionen verbunden, mit denen den kriminalpolitischen Zielen einer Spezial- und Generalprävention zum Durchbruch verholfen wird (Schroll in WK-StPO, Vor §§ 90a–90m Rz 2). Als Voraussetzung für einen Verfolgungsverzicht durch den Staatsanwalt wird dem Beschuldigten ein bestimmtes Verhalten (Zahlung eines Geldbetrags, außergerichtlicher Tatausgleich, unentgeltliche Erbringung gemeinnütziger Leistungen) abverlangt. Zu einer gemeinnützigen Leistung muss sich der Beschuldigte gegenüber dem Staatsanwalt oder einem beauftragten, in der Sozialarbeit erfahrenen Vermittler (§ 90d Abs 4 StPO aF bzw § 201 Abs 4 iVm § 29b BewHG) freiwillig verpflichten, woraufhin mit der ausgewählten Einrichtung Kontakt aufgenommen wird. Stimmt auch die Einrichtung der konkreten Zuweisung des Beschuldigten zu, ist die Grundlage für eine vorläufige Verfahrensbeendigung gegeben (Miklau/Schroll, Diversion [1999], 78).