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David Spahija | Judikatur | Entscheidung

10.30 10 Ob 19/01v; OGH; 30. Oktober 2001 – bearbeitete Version

GZ: 10 Ob 19/01v | Gericht: OGH vom 30.10.2001

§§ 5, 7 PHG: Ausreißer • [Fußnote: RdW 2002/347 (Eustacchio); ecolex 2002/136.] 

Die Erwartungen eines Produktbenützers von der Sicherheit eines Produkts sind nur berechtigt, wenn der Benützer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. § 5 Abs 1 Z 2 PHG nennt daher als weiteren Umstand, der für die Berechtigung von Sicherheitserwartungen von Bedeutung ist, den „Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann.“ Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll. Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen (SZ 70/61 ua; RIS-Justiz RS 0107610). Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit hat der Hersteller mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, solange es sich nicht bloß um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt (SZ 70/61; zuletzt: EvBl 2001/50 = RdW 2001, 79 = JBl 2001, 177 = ecolex 2001, 41 [Wilhelm]).

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