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10.44 2 Ob 162/10b; OGH; 2. Dezember 2010 – bearbeitete Version
§ 1 Abs 1 PHG: bloße Vermögensschäden; Folgeschaden • [Fußnote: Zak 2011/103.]
Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs lässt die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt, sodass etwa der Hersteller oder Importeur fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am (übrigen) Gebäude eingetretenen Schaden haftet (RIS-Justiz RS 0071532). Unter Sachschaden ist nicht der am Produkt entstandene Schaden zu verstehen, sondern der so genannte Folgeschaden, den ein Fehler des Produkts an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt verursacht hat. Ein bloßer „reiner“ Vermögensschaden, der schon im Rahmen der Produkt-Verschuldenshaftung prinzipiell außer Ansatz bliebe, scheidet aus dem Anwendungsbereich des PHG aus (RIS-Justiz RS 0111170). Zu den bloßen Vermögensschäden zählen auch Mängelbehebungskosten (RIS-Justiz RS 0111982).