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10.21 2 Ob 240/99d; OGH; 23. September 1999 – bearbeitete Version
§§ 1, 6, 12 PHG: Händlerhaftung, verspätete Benennung • [Fußnote: RdW 2000/54; ecolex 2000/12.]
Kann der Hersteller oder – bei eingeführten Produkten – der Importeur nicht festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, nach Abs 1, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller bzw – bei eingeführten Produkten – den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat. Das EWR-Anpassungs-Gesetz BGBl 1993/95 hat mit Wirksamkeit vom 01.01.1994 den Importeursbegriff des § 1 Abs 1 Z 2 PHG dahin geändert, dass nunmehr der Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat, Importeur ist. Der Händler kann sich daher nunmehr von seiner Haftung auch dadurch befreien, dass er einen Hersteller aus dem EWR namhaft macht.