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10.28 3 Ob 107/01h; OGH; 29. August 2001 – bearbeitete Version
§ 1 Abs 2 PHG 1988: Händlerhaftung; verspätete Benennung • [Fußnote: RdW 2002/79; ecolex 2002/5.]
Als Importeur ist damit gemäß § 1 Abs 1 Z 2 PHG (Stammfassung) jener inländische Unternehmer anzusehen, der das Produkt zum Vertrieb in das Inland eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat. Grundlegende Voraussetzung für die hier vom Berufungsgericht bejahte Haftung der beklagten Partei als Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, ist nach Abs 2 leg cit, dass der Hersteller oder – bei eingeführten Produkten – der Importeur im dargestellten Sinn nicht festgestellt werden kann. Hier ist zwischen den Parteien an sich nicht strittig, dass es sich um ein eingeführtes Produkt handelt, weshalb es auf die Nichtfeststellbarkeit des Importeurs ankommt und nicht auf die des (ausländischen) Herstellers, auf die sich die negative Feststellung des Erstgerichts bezieht. Wie nun der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, sind an die Nichtfeststellbarkeit des Herstellers oder inländischen Importeurs keine strengen Anforderungen zu stellen (ecolex 1992, 843 = HS 22.678 = JBl 1993, 253 = RdW 1993, 8 = VersR 1993, 1511).