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David Spahija | Judikatur | Entscheidung

10.41 6 Ob 108/07m; OGH; 27. Februar 2009 – bearbeitete Version

GZ: 6 Ob 108/07m | Gericht: OGH vom 27.02.2009

§§ 2 Z 1, 15 Abs 1 PHG: unternehmerisch genutzte Sachen; Haftungsausschluss; Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter • [Fußnote: JBl 2009, 518; ecolex 2009/174; RdW 2009/504; Zak 2009/338.] 

Nach § 2 Z 1 PHG ist ein Schaden durch die Beschädigung einer (vom Produkt verschiedenen) Sache nur zu ersetzen, wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat (s dazu RIS-Justiz RS 0117224). Der von der Klägerin und der Zweitnebenintervenientin in ihren Rekursbeantwortungen vertretenen Auffassung, § 2 Abs 1 PHG komme im Anlassfall nicht zum Tragen, weil der fehlerhafte Bauteil – da im Schalterkasten des Stromversorgers eingebaut – nicht im Unternehmen der Klägerin verwendet worden sei, steht schon der Wortlaut der Bestimmung entgegen. Danach kommt es nicht darauf an, dass das schadenstiftende Produkt im Unternehmen des geschädigten Unternehmers verwendet wurde. Ausgeschlossen ist der Ersatz von Schäden an unternehmerisch genutzten Sachen (vgl nur Koziol/Welser II¹³ 381; Posch in Schwimann, ABGB³ § 2 PHG Rz 4). Nach dem erklärten Zweck des Produkthaftungsgesetzes soll bei Sachschäden nicht „jedermann“ in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, sondern lediglich ein Verbraucher (10 Ob 92/02f = ecolex 2003, 405; 1 Ob 8/05s).

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