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David Spahija - Stanislava Doganova | Judikatur | Entscheidung

10.38 6 Ob 162/05z; OGH; 21. Juni 2006 – bearbeitete Version

GZ: 6 Ob 162/05z | Gericht: OGH vom 21.06.2006

§§ 1 Abs 1, 5 Abs 1, 14 PHG: Produktfehler, Unwirksamkeit eines Produktes • [Fußnote: JBl 2007, 797; ecolex 2007, 766; Zak 2007/524.] 

Im Sinne der herrschenden Meinung in der Lehre und in Fortschreibung der Entscheidung 2 Ob 162/97f ist die Unwirksamkeit eines Produktes, dessen Zweck darin liegt, bestimmte Rechtsgüter zu schützen, als Produktfehler zu qualifizieren. Für die Produkthaftung ist entscheidend, ob das Produkt ein nicht zu erwartendes Sicherheitsdefizit aufweist und dadurch gesetzlich geschützte Rechtsgüter schädigt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Fehler auf einem „Zuviel“, einem „Zuwenig“ oder „Gar nichts“ an Wirkung beruht.

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