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10.37 6 Ob 272/03y; OGH; 27. Mai 2004 – bearbeitete Version
§§ 1 Abs 2, 5 PHG: Produktfehler; Warnpflicht; Schutzbedürfnis des Verbrauchers • [Fußnote: AnwBl 2005, 37.]
Der Hersteller (Importeur, Händler) hat den Benützer auf gefährliche Eigenschaften eines Produkts (hier: in Vietnam erzeugtes Citybike) – bei Fehlen sowohl eines Konstruktions- als auch eines Produktionsfehlers – nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers hinzuweisen und davor zu warnen, wenn er also damit rechnen muss, dass das Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind; Beurteilungsmaßstab ist dabei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers und sind Inhalt und Umfang der Instruktionen nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten.