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10.35 7 Ob 245/02h; OGH; 13. November 2002 – bearbeitete Version
§ 48 IPRG; § 5 PHG; §§ 1293 ff ABGB: Kollisionsrecht; Instruktionsfehler; Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, ist die Produkthaftung als außervertragliche Haftung iSd § 48 IPRG zu qualifizieren (7 Ob 623/87, IPRax 1988, 3363 = VersR 1988, 1086; 7 Ob 49/01h, ZVR 2001, 279/71). Bestehen allerdings zwischen dem Geschädigten und dem Produzenten/Importeur mit dem Produkt zusammenhängende Vertragsbeziehungen (etwa ein Liefer- oder Garantievertrag), so ist analog § 45 IPRG das Sachrecht des Vertragsstatutes „akzessorisch“ auch für die Produkthaftung maßgeblich (7 Ob 49/01h; ZVR 2001, 279/71). Da dies hier nicht der Fall ist, gilt für den gegenständlichen Schaden gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG das Recht des Marktes, für den das Produkt bestimmt war, also das Recht des Vertriebsortes, an dem das Produkt vom Benützer erworben wurde (vgl neuerlich 7 Ob 49/01h).