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10.27 7 Ob 49/01h; OGH; 30. März 2001 – bearbeitete Version
§§ 45, 48 IPRG; §§ 3, 5, 11 PHG: Kollisionsrecht; Haftung des Anscheinsherstellers; Instruktionsfehler; Mitverschulden • [Fußnote: ZfRV 2002/11 (Posch), ecolex 2001/238 (Rabl); RdW 2001/558; ZVR 2001/71; EvBl 2001/145.]
Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 7 Ob 623/87 (= IPRax 1988, 363 = VersR 1988, 1086) ausgeführt hat, ist die Produkthaftung als außervertragliche Haftung iSd § 48 IPRG zu qualifizieren. Bestehen allerdings zwischen dem Geschädigten und dem Produzenten mit dem Produkt zusammenhängende Vertragsbeziehungen (etwa Liefer- oder Garantievertrag), so ist analog § 45 IPRG das Sachrecht des Vertragsstatutes „akzessorisch“ auch für die Produkthaftung maßgeblich. Da dies hier nicht der Fall ist, gilt für den gegenständlichen Benützerschaden gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG das Recht des Marktes, für den das Produkt bestimmt war, also das Recht des Vertriebsortes, an dem das Produkt vom Benützer erworben wurde.