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4.3.6 7 Ob 695/89; OGH; 21. Dezember 1989 – bearbeitete Version
§ 1299 ABGB
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass ein Notar auch bei der Errichtung von Privaturkunden, wie Kaufverträgen, selbst wenn er nur vom Käufer zur Errichtung und Durchführung des Kaufvertrages beauftragt wurde, grundsätzlich die Interessen beider Parteien wahrzunehmen hat, und den Notar daher eine Belehrungs- und Aufklärungspflicht beiden Parteien gegenüber trifft, entspricht der herrschenden Ansicht (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 18 zu § 1299 mwN) und wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Festzuhalten ist hiezu, dass der Notar als Vertragserrichter auf Willensentschlüsse der Parteien nicht einzuwirken und eine Willensänderung nicht herbeizuführen hat (Reischauer aaO, S 2219).