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4.3.8 8 Ob 277/65; OGH; 19. Oktober 1965 – bearbeitete Version
§ 1299 ABGB; § 5 Abs 2 NO
Der Notar hatte bei Errichtung von privaten Urkunden, wenn er also außerhalb seiner Amtswirksamkeit iSd § 1 NotO tätig wurde, mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften vorzugehen (§ 5 Abs 2 NotO idF vor dem Gesetz: Bl Nr 139/1962). Seine diesbezügliche Tätigkeit steht mit der eines Rechtsanwaltes gleich. Die Bestimmungen der §§ 34, 36 NotO finden keine Anwendung (GZ 1905 S 185). Der Notar haftet nach den Bestimmungen des § 1299 ABGB (SZ XXXIV 130). Er hat den Mangel der nötigen Sorgfalt zu vertreten und haftet also nicht gemeinhin für jeden Schaden, sondern nur, wenn ihm ein Versehen unterlaufen ist, das auf einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten beruht. Er hat nur für ein Verschulden einzustehen.