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David Spahija | Judikatur | Entscheidung

4.3.7 8 Ob 533/76; OGH; 16. Juni 1976 – bearbeitete Version

GZ: 8 Ob 533/76 | Gericht: OGH vom 16.06.1976

§§ 1299, 1300 ABGB; § 5 NO • [Fußnote: NZ 1978, 156.] 

Der Kläger, ein Notar, hat im Auftrag des Beklagten gegen Ende des Jahres 1972 einen Kaufvertrag über ein an einem Badeteich gelegenes Grundstück errichtet und darüber hinaus für den Beklagten sowohl die Verfassung der Veräußerungsanzeige als auch die Überprüfung des vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheides gegen Entgelt übernommen. Er war daher gemäß § 5 Abs 3 NotO als Vertragsverfasser verpflichtet, das Geschäft mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiß nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen und haftete nach den §§ 1299, 1300 ABGB für die von ihm zu verlangende Sorgfalt und Sachkunde (vgl SZ 34/130, SZ 38/165 ua). Mit Rücksicht auf die vertraglich übernommene Verfassung der Veräußerungsanzeigen sowie die Überprüfung des vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheides konnte der Beklagte mit Recht erwarten, vom Kläger auch über alle mit dem Vertrag und dessen steuerlichen Konsequenzen zusammenhängenden Fragen unterrichtet zu werden. Dabei war der Kläger in pflichtgemäßer Wahrung der Interessen des Beklagten auch verpflichtet, den Beklagten über die Voraussetzung einer allfälligen Grunderwerbsteuerbefreiung zu informieren und durch Befragen des Beklagten die hiefür maßgebenden Umstände zu erheben, sofern die Gewährung der Steuerbefreiung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte (vgl 4 Ob 544/73 = NZ 1973, 183).

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