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10.29 9 Ob 238/01t; OGH; 24. Oktober 2001 – bearbeitete Version
§§ 5, 7, 8 PHG: Entwicklungsrisiko; Stand der Technik
Nach § 8 Z 2 PHG entfällt die Haftung des Unternehmers, wenn die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es der in Anspruch Genommene in den Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten. Dabei handelt es sich um einen Haftungsausschluss für typische Entwicklungsrisiken, deren wesentliches Merkmal es ist, dass die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim In-Verkehr-Bringen nicht erkennbar war. Ob es dem Unternehmer möglich war, einen Fehler, der kein Entwicklungsrisiko darstellt, zu vermeiden und/oder rechtzeitig zu entdecken, ist für die – verschuldensunabhängige (§ 8 PHG) – Haftung hingegen ohne Bedeutung (SZ 70/61 mwN).