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4.2.1 Allgemeines
Beim Anscheinsbeweis oder Prima-facie-Beweis, kommt es zu einer Beweiserleichterung. Diesfalls gilt das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Tatsache als erwiesen, wenn sich aufgrund von Erfahrungssätzen die zu beweisende Tatsache aus anderen, feststehenden Tatsachen ergibt. Der Anscheinsbeweis begnügt sich damit, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein solcher gewöhnlicher Ablauf gegeben ist. • [Fußnote: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht³ I, Rz 16/2.] Der Anscheinsbeweis dient zur Beseitigung von Unklarheiten, die Beweislast hingegen soll die Entscheidung trotz bestehender Unklarheiten ermöglichen. • [Fußnote: Koziol, Haftpflichtrecht³ I, Rz 16/3 mwN.]