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Dokument-ID: 1153750
3.3 Abzug „neu für alt“
Allgemeines
Die Frage eines Abzugs „neu für alt“ stellt sich immer dann, wenn nur ein Neuerwerb als Ersatz für die beschädigte Sache infrage kommt, oder die Reparatur der beschädigten Sache diese wertvoller macht. Dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken entsprechend, muss sich der Geschädigte einen Abzug „neu für alt“ gefallen lassen. Nach der Rsp des OGH kommt ein solcher Abzug aber bei Zerstörung einer individuellen Sache, die keinen Verkehrswert hat, nicht infrage. • [Fußnote: JBl 1984, 491.]