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David Spahija - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Adressaten der Antragspflicht

Ist der Schuldner eine juristische Person, so sind gem § 69 Abs 3 IO die organschaftlichen Vertreter Normadressaten der Verpflichtung. Bei der GmbH sind dies der Geschäftsführer sowie die Notgeschäftsführer nach § 15a GmbHG. Bei einer GmbH & Co KG sind jeweils die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH antragspflichtig.

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