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Dokument-ID: 605231
4.1 Allgemeines
Der Notar übt einen rechtsberatenden Beruf aus und ist daher zu einer allgemeinen, umfassenden, möglichst vollständigen Beratung seiner Klienten verpflichtet, die für den juristischen Laien verständlich sein muss. • [Fußnote: Harrer in Schwimann, ABGB 3. Aufl VI, § 1300 Rz 32.]