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4.1 Allgemeines
Bei der Rechtswidrigkeit handelt es sich nach der Verursachung um die zweite Voraussetzung für die Schadenszurechnung, sofern es sich um die Verschuldenshaftung handelt. Der Schaden muss nicht nur entstanden und verursacht, sondern auch rechtswidrig zugefügt worden sein. Unabhängig von der Rechtswidrigkeit kann es zB bei der Gefährdungshaftung zu einer Ersatzpflicht kommen. • [Fußnote: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 3. Auflage, 4/1.] Gem § 1295 ABGB ist ein Verhalten rechtswidrig, wenn es gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten verstößt. Bei der vertraglichen Haftung ist das vertragswidrige Verhalten rechtswidrig.