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Dokument-ID: 477327
6.3.1 Allgemeines
Das Verhältnis zwischen der Adäquanztheorie und dem Rechtswidrigkeitszusammenhang, der so genannten Lehre vom Schutzzweck der Norm, ist nicht völlig geklärt. In beiden Fällen wird oft dasselbe Ergebnis erzielt, es sind aber auch abweichende Lösungen möglich • [Fußnote: Harrer in Schwimann, ABGB-Kommentar³ § 1295 ABGB Rz 40.] .