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Dokument-ID: 477360
2.1.1 Allgemeines
Nach der Wertzuständigkeit gehören gem § 49 JN vor die Bezirksgerichte alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von EUR 15.000,–, sofern sie nicht in die Eigenzuständigkeit der Landesgerichte fallen. Vor die Landesgerichte gehören demnach Streitigkeiten, die einen Streitwert von mehr als EUR 15.000,– betreffen, sofern nicht eine wertunabhängige Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts vorliegt.