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3.3.1 Alternative Kausalität und Zufall
Zum Problem alternativer Kausalität mit Zufall bestehen im Wesentlichen zwei mögliche Lösungen: Haftungsfreiheit und Teilhaftung nach dem Grad der Verursachungswahrscheinlichkeit. Bei einer Konkurrenz von haftungsbegründendem Verhalten und Zufall entspricht es der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung, dass der Schädiger durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Tun, der Geschädigte hingegen durch den Zufall belastet wird. In Analogie zu § 1304 ABGB wird dazu vertreten, dass in solchen Fällen eine Schadensteilung vorzunehmen ist (RS0027286; RS0107245 [T5]). Ist eine der konkret gefährlichen, potenziellen Ursachen dem Geschädigten zurechenbar, kommt es im Zweifel zu einer gleichteiligen Schadenstragung (OGH 29.09.2016, 9 Ob 6/16x).