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David Spahija - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Allgemeines

Das Amtshaftungsgesetz 1949 regelt in Ausführung des Art 23 Abs 4 B-VG die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die ihre Organe in Vollziehung der Gesetze dritten Personen schuldhaft und rechtswidrig zugefügt haben • [Fußnote: Mader in Schwimann/Kodek, ABGB, 4. Auflage, Band VII, Vor § 1 AHG Rz 1.] . Gegenstand sind also Schädigungen im Bereich der Hoheitsverwaltung, wobei sowohl richterliche • [Fußnote: SZ 63/223 (strafgerichtliche Verurteilung); SZ 64/45 (Konkurseröffnung); SZ 65/125 (Setzung eines Ablehnungsgrundes); ecolex 1996, 167 (Verwahrung von Gerichtssiegeln); JBl 1997, 49 (Unternehmensfortführung im Konkurs); ecolex 1998, 689 (Unkenntnis von Testiervorschriften); ecolex 1999, 258 (Abweichen von der stRsp des OGH); SZ 71/139 (unrichtige oder unterlassene Rechts- bzw. Rechtsmittelbelehrung); JBl 2002, 308 (Bemessung der Belohnung eines Sachwalters); JBl 2004, 506 (mangelnde Überwachung des Rechtsanwaltes eines Minderjährigen durch das Pflegschaftsgericht).]  als auch verwaltungsbehördliche • [Fußnote: SZ 71/182; SZ 73/150; RdW 2000/650; SZ 2004/75.]  Organe umfasst sind.

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