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4.5.4 Angestellter Schwarzfahrer
Die Bestimmung des § 6 Abs 1 EKHG betreffend die Haftung des Schwarzfahrers gilt gemäß Abs 2 nicht, wenn der Benutzer vom Betriebsunternehmer oder Halter für den Betrieb der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges angestellt oder ihm das Verkehrsmittel überlassen war (sogenannter „angestellter Schwarzfahrer“). Eine aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht abgeleitete Ersatzpflicht eines solchen angestellten Schwarzfahrers ist dann ausgeschlossen, wenn er beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist. Es kommt zu einer Beweislastumkehr beim Verschulden.