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Dokument-ID: 1197377
4 Anspruch auf Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns bei Verletzung des UrhG
Gem § 87 Abs 1 UrhG hat, wer durch eine Zuwiderhandlung gegen das UrhG einen anderen schuldhaft schädigt, dem Verletzten ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Gemäß Abs 2 kann der Verletzte in einem solchen Fall eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Handlung erlitten hat.