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8.1 Ansprüche gegen den Dienstgeber
Anspruchsgrundlage
Die Fürsorgepflicht gem § 1157 ABGB, § 18 Angestelltengesetz verpflichtet den Arbeitgeber nicht nur dazu, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer möglichst geschützt und auch andere immaterielle und materielle Interessen der Arbeitnehmer gewahrt werden, sondern auch dazu, die notwendigen Maßnahmen gegen das Betriebsklima gröblich beeinträchtigende Mitarbeiter zu ergreifen, insbesondere, wenn deren Verhalten so weit geht, dass die Arbeitsbedingungen für andere Arbeitnehmer nahezu unzumutbar werden. • [Fußnote: Vgl Marhold in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 18 Rz 51 f; 9 ObA 106/02g ua.] Wenn dem Arbeitgeber Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, hat er dazu unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen. • [Fußnote: RS0029841.]