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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Ansprüche nach dem StEG

Gem § 2 StEG ist dieses auf die gesetzwidrige Haft, die ungerechtfertigte Haft und die Wiederaufnahme anwendbar. Gem § 1 Abs 1 StEG haftet der Bund für den Schaden, den eine Person durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zweck der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat. Abs 2 bestimmt, dass die Bestimmungen des AHG (Amtshaftungsgesetzes) unberührt bleiben.

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