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Barbara Pogacar - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.2 Anträge und Rechtsmittel

Privatbeteiligte haben über die Rechte der Opfer • [Fußnote: Siehe dazu vorheriges Kapitel.]  hinaus gem § 67 Abs 6 StPO nachstehende Rechte:

  • Die Aufnahme von Beweisen nach § 55 StPO zu beantragen
  • Die Anklage nach § 72 StPO aufrechtzuerhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von ihr zurücktritt
  • Beschwerde gegen die gerichtliche Einstellung des Verfahrens nach § 87 StPO zu erheben
  • Zur Hauptverhandlung geladen zu werden und Gelegenheit zu erhalten, nach dem Schlussantrag der Staatsanwaltschaft ihre Ansprüche auszuführen und zu begründen
  • Berufung wegen ihrer privatrechtlichen Ansprüche nach § 366 StPO zu erheben

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