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11.3 Auslegung einer Beendigungserklärung
Bei der Auslegung von Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist zu beachten, dass diese so zu beurteilen sind, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtung verstehen konnte; auf eine allenfalls davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es dabei nicht an. In einer jüngst ergangenen Entscheidung des OLG Wien • [Fußnote: 25.10.2022, 9 Ra 66/22z.] informierte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber per WhatsApp, dass er von seinem Arzt krankgeschrieben wurde. Ein paar Minuten später antwortete der Arbeitgeber: „Ab sofort kannst du zu Hause bleiben, du musst nicht kommen“. Kurz später ergänzte der Arbeitgeber die Information durch „Die Abmeldung ist von gestern, gestern war der letzte Arbeitstag.“ Tatsächlich wurde das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber an diesem Tag mit einvernehmlicher Lösung zum Vortag bei der Sozialversicherung abgemeldet.