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7.4 Außergewöhnliche Betriebsgefahr
Die Unabwendbarkeit eines schädigenden Ereignisses wird auch durch das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr ausgeschlossen. Unter einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr wird eine durch die gewöhnliche Betriebsgefahr hervorgerufene besondere Gefahrensituation verstanden, die nicht regelmäßig und nicht notwendig mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gelegener Umstände vergrößert wird. • [Fußnote: Schauer in Schwimann, ABGB³, § 9 EKHG Rz 42.] Als mögliche Ursachen der außergewöhnlichen Betriebsgefahr nennt § 9 Abs 2 EKHG das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tiers. Auch eine Notbremsung stellt eine außergewöhnliche Betriebsgefahr dar. • [Fußnote: OGH 25.04.1990, 2 Ob 46/90.]