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Christian Macho - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.1 Befugnisse der Inkassoinstitute

Inkassoinstituten ist es gem § 118 Abs 2 GewO untersagt, Forderungen von Klienten im Gerichtsweg einzutreiben, und zwar auch dann, wenn sie die Forderungen nach erfolgter Zession im eigenen Namen geltend machen. • [Fußnote: OGH 10.02.2004; 1 Ob 46/03a.] 

Die zulässigen Tätigkeiten von Inkassobüros umfassen daher jede Form der außergerichtlichen Eintreibung fremder Forderungen (schriftliche oder mündliche Ermahnung) • [Fußnote: Gruber/Paliege-Barfuß, Kommentar zur GewO7, § 118, Anm 2.]  einschließlich Ausforschung und Beobachtung der allenfalls ratenweisen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen. • [Fußnote: Rabl, Der Schadenersatz von Inkassokosten dem Grunde nach, JBl 2007, 494, 494.]  Im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Einziehung fremder Forderungen dürfen dementsprechend auch keine den Rechtsanwälten vorbehaltenen und insbesondere auch keine unter das Verbot der Winkelschreiberei fallenden Tätigkeiten ausgeübt werden. • [Fußnote: Gruber/Paliege-Barfuß, Kommentar zur GewO7, § 118, Anm 4.]  Das Zuwiderhandeln stellt eine Verwaltungsübertretung dar, welche gem § 367 Z 40 GewO mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu bestrafen ist.

Es war bzw ist den Inkassoinstituten sowohl vor wie auch nach Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 2002 untersagt, Forderungen von Klienten im Gerichtsweg einzutreiben, und zwar auch dann, wenn sie die Forderungen nach erfolgter Zession im eigenen Namen geltend machen (RIS-Justiz RS0118730).