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1.2 Begehungsformen
Schutzobjekt des § 1328 ist die geschlechtliche Selbstbestimmung. Darunter ist die Freiheit des Einzelnen zu verstehen, über seine Geschlechtssphäre und sexuellen Beziehungen frei zu entscheiden. Das Tatbild wird verwirklicht durch einen missbräuchlichen Eingriff in die Geschlechtssphäre des Opfers. Neben dem Geschlechtsverkehr sind aber auch alle anderen Formen von geschlechtlichen Handlungen tatbildlich. Der Missbrauch muss jedoch durch eine der nachstehenden Tathandlungen erfolgen: a) durch eine strafbare Handlung, b) durch Hinterlist, c) durch Drohung oder d) durch Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses.