© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 738521

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.2 Bei Rufschädigung gleich Ehrenbeleidigung

Wenn eine Rufschädigung gleichzeitig auch eine Ehrenbeleidigung ist, dann sind auch die für die Ehrenbeleidigung geltenden Grundsätze heranzuziehen und damit auch deren Regeln der Beweislast. Da es sich bei Ehren- und Rufverletzungen um Erfolgsunrecht handelt, muss der Täter in jedem Fall einen allfälligen Rechtfertigungsgrund für den Eingriff beweisen. • [Fußnote: Reischauer in Rummel, ABGB Kommentar-Online, § 1330 ABGB Rz 17.]  Bei der Ehrenbeleidigung trifft daher den Täter die Beweislast für ein fehlendes sorgfaltswidriges Verhalten.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Schadenersatz in unserem Shop! Zum Shop